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Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen der SOMMER GmbH Laucha

 

I. Maßgebende Bedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.



II. Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung

  1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen sind schriftlich zu schließen und zu bestätigen. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

  2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 2 Wochen seit Zugang widerspricht.

  3. Der Lieferant ist an sein Angebot für die Dauer von 4 Wochen nach dessen Zugang beim Besteller gebunden.

  4. Die Ausarbeitung von Angeboten, Voranschlägen, Projektstudien, etc. ist für den Besteller kostenfrei und verpflichtet nicht zur Auftragserteilung.

  5. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

 

III. Liefertermine und -Fristen

  1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

  2. Bei Verzug des Lieferanten mit der Lieferung, ist der Besteller berechtigt, für jede Woche der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe von 0,5 % des gesamten Bestellwertes, höchstens jedoch 5 %, zu verlangen, soweit der Auftragnehmer nicht nachweist, dass unser Schaden geringer ist und soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Geltendmachung eines darüberhinaus-gehenden Schadens bleibt dem Besteller vorbehalten.
    Der Besteller ist ausserdem berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen.
    Macht der Besteller von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, ist der Lieferant verpflichtet, von dem Besteller zur Verfügung gestelltes Material unverzüglich an ihn oder an einem von ihm benannten Dritten zu übergeben, wobei durch Bearbeitung unbrauchbar gewordenes Material unverzüglich durch den Lieferanten auf dessen Kosten zu ersetzen ist.

  3. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen können vom Besteller zurückgewiesen werden.

 

IV. Versand, Verpackung

  1. Die Versand-,Fracht- und Verpackungskosten, sowie Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben gehen zu lasten des Lieferanten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

  2. Jeder Sendung ist ein vollständig ausgefüllter Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer, unserer EDV-Artikelcode-Nummer, sowie von Art, Menge und Gewicht der gelieferten Artikel beizufügen, soweit in der Bestellung keine weiteren Angaben gefordert werden.

  3. Der Transport erfolgt grundsätzlich mit Europaletten / Gitterboxen oder anderen geeigneten Transportbehältern. Bei Abweichung der Verpackung ist unser Einkauf zu informieren. Die Verpackung muß die Liefergegenstände bestmöglichst gegen Korrosion und Beschädigung schützen.

Alle verwendeten Verpackungsmaterialien müssen der bei der Lieferung gültigen Verpackungsverordnung und der gesetzlichen Gefahrstoffverordnung entsprechen. Die kostenlose Rücknahme der Verpackung durch den Lieferanten muß gewährleistet sein.


V. Mängelanzeige

Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

 

VI. Preise, Zahlung

  1. Die Zahlung erfolgt 21 Tage nach Rechnungseingang, aber nicht vor Eingang und Prüfung der Ware, mit 3 % Skonto oder am 15. des darauffolgenden Monats netto, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

  2. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.

  3. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

  4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
    Tritt der Lieferant seine Forderung gegen den Besteller entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

  5. Verpflichtungen aus der Bestellung erkennt der Besteller nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung über den Preis an.

  6. Die vereinbarten Preise sind Netto-Festpreise und gelten frei der vom Besteller benannten Empfangsstelle einschließlich Verpackungs-, Fracht- und aller sonstigen anfallenden Kosten. Die Bestellpreise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  7. Preiserhöhungen für laufende Bestellungen sind nicht zulässig; bei Abrufbestellungen bzw. Dauerlieferverträgen bedürfen Preiserhöhungen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

  8. Alle Zahlungen erfolgen vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und der preislichen und rechnerischen Richtigkeit.

  

VII.  Eigentums- und Gefahrübergang

  1.  Mit Übergabe werden die Liefergegenstände unmittelbar Eigentum des Bestellers. Eigentumsvorbehalte bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Einverständniserklärung des Bestellers. Dies gilt nicht für den einfachen Eigentumsvorbehalt.

  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei Leistungen und Lieferungen, die Aufstellung oder Montage beinhalten, mit der Abnahme und bei sonstigen Lieferungen nach Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle und Entladung auf den Besteller über; letzteres gilt auch, wenn das Personal des Bestellers beim Entladen behilflich gewesen ist.

  

VIII. Ersatzteile

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für den Zeitraum von 15 Jahren nach Lieferung zu angemessenen und konkurrenzfähigen Preisen und sonstigen Bedingungen zu liefern. Ist der Lieferant nach Ablauf dieser Frist zur Weiterlieferung der Ersatzteile nicht mehr in der Lage, so wird er den Besteller hiervon schriftlich informieren und dem Besteller Gelegenheit zu einer letzten Bestellung geben.

  2. Kommt eine Einigung über die Preise oder sonstigen Bedingungen nicht zustande oder stellt der Lieferant die Lieferung von Ersatzteilen ein, so ist er verpflichtet, dem Besteller auf Anforderung unverzüglich die für eine Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Unterlagen kostenlos auszuhändigen und dem Besteller deren unentgeltliche Nutzung zu gestatten.

  

IX. Arbeiten im Werk des Bestellers

  1. Halten sich Arbeitnehmer des Lieferanten oder sonstige in dessen Auftrag tätige Personen zum Zwecke der Montage, Inbetriebnahme, Nachbesserung oder sonst zur Erfüllung von Lieferverpflichtungen in einem der Betriebe des Bestellers auf, so trägt der Lieferant die Unternehmerverantwortung für deren Tätigkeit. In diesem Fall ist er verantwortlich für die Einhaltung der sicherheitstechnischen Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschriften.

  2. Zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung auf der Arbeitsstätte wird der Besteller in diesen Fällen gemäß den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einen Koordinator benennen. Der Lieferant hat sich in solchen Fällen unverzüglich mit der Einkaufsleitung des Bestellers in Verbindung zu setzen. Der Koordinator hat in Fragen der Arbeitssicherheit gegenüber den Arbeitnehmern des Lieferanten und den in dessen Auftrag tätigen Personen Weisungsbefugnis; hierdurch werden diese jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der sicherheitstechnischen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entbunden.

  3. Für Unfälle oder Schäden der Arbeitnehmer des Lieferanten oder der in seinem Auftrag tätigen Personen haftet der Besteller nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit solchen Unfällen oder Schäden gegen den Besteller erhoben werden.

  

X. Subunternehmer

  1.  Jede beabsichtigte Weitervergabe von wesentlichen Teillieferungen oder –leistungen an Subunternehmer ist dem Besteller unter Benennung des Subunternehmers schriftlich anzuzeigen und bedarf der Zustimmung des Bestellers. Die Weitergabe gilt als genehmigt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Anzeige widersprochen hat. Der Lieferant steht auch im Falle der Genehmigung durch den Besteller in vollem Umfang für den Subunternehmer ein und bleibt dem Besteller gegenüber für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich. 


XI. Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

  2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

  3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

  4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

  

XII. Qualität und Dokumentation

  1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen – Lieferantenauswahl/Produktionsprozess – und Produktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie“, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.

  2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und –methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.

  3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit „D“ gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift „Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen.

  4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  

XIII. Lieferantenmanagementsystem

Der Lieferant wird von dem Besteller einer Lieferantenbewertung unterzogen. Aufgrund dieser Lieferantenbewertung wird der Besteller, soweit die Ergebnisse der Lieferantenbewertung dies rechtfertigen, den Lieferanten in die Liste der vom Besteller zugelassenen Lieferanten aufnehmen. Genügt der Lieferant nicht den Anforderungen der bei dem Besteller zugelassenen Lieferanten, wird der Lieferant unverzüglich mit dem Besteller alle Maßnahmen ergreifen, um in Zukunft diesen Anforderungen zu genügen.

Veränderungen der Voraussetzungen für eine Lieferantenzulassung sind dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Solche Veränderungen können z. B. sein: Veränderungen des Fertigungsprozesses, Veränderung des Produktionsstandortes, die Qualität tangierende Änderungen in der Organisation oder den Eigentumsverhältnissen des Lieferanten, etc.
  

XIV. Datenschutz

Gemäß § 28 BDSG macht der Besteller darauf aufmerksam, daß die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Lieferdaten von dem Besteller für eigene Zwecke verarbeitet und auch bei den mit dem Besteller verbundenen Unternehmen gespeichert werden können.
 

XV. Schutzrechte

  1. Der Lieferant haftet dafür, daß seine Lieferung oder Leistung – auch im Hinblick auf deren Nutzung oder Weiterveräußerung – ohne Verletzung von Schutzrechten ( Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Lizenzrechte etc.), insbesondere deutscher Schutzrechte oder Schutzrechte des Landes, in dem der Lieferant seinen Sitz hat, zulässig ist. Bei Verletzung von Schutzrechten stellt er den Besteller von allen Ansprüchen Dritter frei; der Besteller ist in diesem Fall außerdem berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten.
    Sollen die vom Lieferanten bezogenen Waren in nicht zur Europäischen Union gehörenden Länder weitergeleitet werden, kann der Besteller die betreffenden Länder in seinem Bestellschreiben benennen. Der Lieferant bestätigt in diesem Fall durch die Annahme des Auftrages, daß er den Besteller nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften freistellt, wenn die von ihm gelieferten Waren in diesen Ländern bestehende Schutzrechte verletzen.

  2. Im Falle eines Prozesses wegen einer Schutzrechtsverletzung hat der Lieferant in voller Höhe des nachweislich drohenden Schadens Sicherheitsleistung zu erbringen. Überdies trägt der Lieferant alle in Verbindung mit einem solchen Prozeß anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Aufwendungen, soweit diese nicht unverhältnismäßig oder unnötig waren.

  3. Entstehen im Zusammenhang mit der Ausführung der bestellten Lieferung oder Leistung nach  Angaben, Unterlagen oder Modellen des Bestellers gemeinsame Erfindungen oder Verbesserungen, so hat der Besteller ein kostenloses, nicht ausschließliches Benutzungsrecht an diesen Erfindungen oder Verbesserungen und etwaigen entsprechenden Schutzrechten. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich über derartige Erfindungen, Verbesserungen und Schutzrechte zu informieren.

  4. Hat der Lieferant Schutzrechte an den bestellten Lieferungen oder Leistungen oder Teilen davon oder an dem Verfahren zu deren Herstellung, wird er den Besteller diese unter Angabe der Schutzrechts-Nummer auf Anfrage mitteilen.
     

XVI. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers

Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

 

XVII. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  

XVIII.  Gewährleistung/Mängelhaftung

  1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller die gesetzlichen Rechte geltend machen, ergänzt um folgende Besonderheiten:

    1. Die Nacherfüllungspflicht besteht grundsätzliche hinsichtlich der gesamten Lieferung. Der Besteller ist, wenn sich nur teilweise Beanstandungen ergeben, nicht zu einer Sortierung in mangelhafte und mangelfreie Teile verpflichtet, es sei denn, dies wäre aufgrund der geringen Teilezahl ausnahmsweise zumutbar. Der Lieferant darf die Nacherfüllung innerhalb der hierfür gesetzten Frist auch dadurch (teilweise) bewirken, dass er die schadhaften Teile aussortiert und den verbleibenden mangelfreien Posten erneut anbietet. Alle Kosten der Nascherfüllung trägt der Lieferant.

    2. Nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Besteller gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern und ggf. Schadensersatz verlangen. Das schließt das Recht auf Ersatz von Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden ein.

    3. In dringenden Fällen darf der Besteller auch eine sehr kurze Frist zur Nacherfüllung setzen. Nach deren Ablauf kann er die Mängelbeseitigung auch auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Dieses Vorgehen soll möglichst in Abstimmung mit dem Lieferanten erfolgen.

    4. Wird der Lieferumfang vereinbarungsgemäß durch mehrere zeitlich gestaffelte Lieferungen erfüllt, gilt ergänzend Folgendes: der Besteller ist bei wiederholt mangelhafter Lieferung mehrerer Teillieferungen der gleichen Ware berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Erfolgt trotz Abmahnung eine weitere mangelhafte Lieferung, ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Lieferumfanges vom Vertrag zurückzutreten.

  2. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile-Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an den Besteller.

  3. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist.

  4. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt unberührt.

  

XIX. Haftung

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.

  1. Die Pflicht zum Schadensersatz bestimmt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften

  2. Muß der Besteller verschuldensunabhängig für einen Produktfehler haften, der durch den Liefergegenstand (mit) verursacht worden ist, so kann der Besteller den Lieferanten nach dessen anteiligem Verursachungsbeitrag im Innenverhältnis in Anspruch nehmen. Eine weitergehende Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

  3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.

  4. Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant.

  5. Der Lieferant wird eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen, die auch das Rückrufrisiko und das Produkthaftungsrisiko umfasst. Auf Verlangen wird er dem Besteller die Versicherungspolice vorlegen.

  6. Durch Zustimmung des Bestellers zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Lieferanten werden dessen Gewährleistungs-, Haftungs- und ggf. Garantieverpflichtungen nicht berührt.

  7. Die Vertragspartner sollen sich bei Schadensfällen gegenseitig möglichst schnell und umfassend informieren und sich Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, sollen sich die Vertragspartner abstimmen.

  

XX. Allgemeine Bestimmungen

  1. Stellt der Lieferant seine Lieferungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Besteller berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

  2. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen und der eventuell weiteren getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

  3.  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ausgenommen ist die Anwendung des Einheitlichen Gestzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 bezüglich Verträge über den internationalen Warenkauf.

  4. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.

  5. Als Gerichtsstand wird der Gerichtsort Laucha vereinbart.


Stand 10/2010