Einkaufsbedingungen der SOMMER GmbH Laucha 
 
I. Maßgebende Bedingungen
Die  Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich nach  diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und  Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine  Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall  nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
II. Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung
-   Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre  Änderungen und Ergänzungen sind schriftlich zu schließen und zu  bestätigen. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung  erfolgen. 
 
 
- Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb  von 2 Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf  berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der  Lieferant nicht binnen 2 Wochen seit Zugang widerspricht. 
 
 
- Der Lieferant ist an sein Angebot für die Dauer von 4 Wochen nach dessen Zugang beim Besteller gebunden. 
 
 
- Die  Ausarbeitung von Angeboten, Voranschlägen, Projektstudien, etc. ist für  den Besteller kostenfrei und verpflichtet nicht zur Auftragserteilung. 
 
 
- Der  Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten  Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung  verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der  Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen  einvernehmlich zu regeln.
 
III. Liefertermine und -Fristen
- Vereinbarte  Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des  Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim  Besteller. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant  die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und  Versand rechtzeitig bereitzustellen. 
 
 
- Bei Verzug des Lieferanten  mit der Lieferung, ist der Besteller berechtigt, für jede Woche der  Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe von 0,5 % des gesamten  Bestellwertes, höchstens jedoch 5 %, zu verlangen, soweit der  Auftragnehmer nicht nachweist, dass unser Schaden geringer ist und  soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Geltendmachung eines  darüberhinaus-gehenden Schadens bleibt dem Besteller vorbehalten. 
 Der  Besteller ist ausserdem berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von  ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und /  oder Schadensersatz zu verlangen.
 Macht der Besteller von seinem  Rücktrittsrecht Gebrauch, ist der Lieferant verpflichtet, von dem  Besteller zur Verfügung gestelltes Material unverzüglich an ihn oder an  einem von ihm benannten Dritten zu übergeben, wobei durch Bearbeitung  unbrauchbar gewordenes Material unverzüglich durch den Lieferanten auf  dessen Kosten zu ersetzen ist.
 
 
- Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen können vom Besteller zurückgewiesen werden.
 
IV. Versand, Verpackung
- Die  Versand-,Fracht- und Verpackungskosten, sowie Zölle, Gebühren, Steuern  und sonstige Abgaben gehen zu lasten des Lieferanten, soweit nichts  anderes vereinbart wurde. 
 
 
- Jeder Sendung ist ein vollständig  ausgefüllter Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer, unserer  EDV-Artikelcode-Nummer, sowie von Art, Menge und Gewicht der gelieferten  Artikel beizufügen, soweit in der Bestellung keine weiteren Angaben  gefordert werden. 
 
 
- Der Transport erfolgt grundsätzlich mit  Europaletten / Gitterboxen oder anderen geeigneten Transportbehältern.  Bei Abweichung der Verpackung ist unser Einkauf zu informieren. Die  Verpackung muß die Liefergegenstände bestmöglichst gegen Korrosion und  Beschädigung schützen. 
 
 
Alle verwendeten  Verpackungsmaterialien müssen der bei der Lieferung gültigen  Verpackungsverordnung und der gesetzlichen Gefahrstoffverordnung  entsprechen. Die kostenlose Rücknahme der Verpackung durch den  Lieferanten muß gewährleistet sein.
V. Mängelanzeige
Mängel  der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten  eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem  Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der  Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  
VI. Preise, Zahlung
- Die  Zahlung erfolgt 21 Tage nach Rechnungseingang, aber nicht vor Eingang  und Prüfung der Ware, mit 3 % Skonto oder am 15. des darauffolgenden  Monats netto, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Annahme  verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten  Liefertermin. 
 
 
- Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.
 
 
- Bei  fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung  wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. 
 
 
- Der  Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers,  die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine  Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
 Tritt  der Lieferant seine Forderung gegen den Besteller entgegen Satz 1 ohne  dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl  wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender  Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
 
 
- Verpflichtungen aus der Bestellung erkennt der Besteller nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung über den Preis an. 
 
 
- Die  vereinbarten Preise sind Netto-Festpreise und gelten frei der vom  Besteller benannten Empfangsstelle einschließlich Verpackungs-, Fracht-  und aller sonstigen anfallenden Kosten. Die Bestellpreise gelten  zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 
 
 
- Preiserhöhungen für  laufende Bestellungen sind nicht zulässig; bei Abrufbestellungen bzw.  Dauerlieferverträgen bedürfen Preiserhöhungen der ausdrücklichen  vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. 
 
 
- Alle Zahlungen erfolgen vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und der preislichen und rechnerischen Richtigkeit.
   
VII.  Eigentums- und Gefahrübergang
-  Mit Übergabe werden die Liefergegenstände unmittelbar Eigentum des  Bestellers. Eigentumsvorbehalte bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der  ausdrücklichen schriftlichen Einverständniserklärung des Bestellers.  Dies gilt nicht für den einfachen Eigentumsvorbehalt. 
 
 
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen  Verschlechterung geht bei Leistungen und Lieferungen, die Aufstellung  oder Montage beinhalten, mit der Abnahme und bei sonstigen Lieferungen  nach Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle und Entladung  auf den Besteller über; letzteres gilt auch, wenn das Personal des  Bestellers beim Entladen behilflich gewesen ist.
   
VIII. Ersatzteile
- Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für den Zeitraum von 15  Jahren nach Lieferung zu angemessenen und konkurrenzfähigen Preisen und  sonstigen Bedingungen zu liefern. Ist der Lieferant nach Ablauf dieser  Frist zur Weiterlieferung der Ersatzteile nicht mehr in der Lage, so  wird er den Besteller hiervon schriftlich informieren und dem Besteller  Gelegenheit zu einer letzten Bestellung geben. 
 
 
- Kommt eine Einigung über die Preise oder sonstigen Bedingungen nicht  zustande oder stellt der Lieferant die Lieferung von Ersatzteilen ein,  so ist er verpflichtet, dem Besteller auf Anforderung unverzüglich die  für eine Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Unterlagen kostenlos  auszuhändigen und dem Besteller deren unentgeltliche Nutzung zu  gestatten.
   
IX. Arbeiten im Werk des Bestellers
- Halten sich Arbeitnehmer des Lieferanten oder sonstige in dessen  Auftrag tätige Personen zum Zwecke der Montage, Inbetriebnahme,  Nachbesserung oder sonst zur Erfüllung von Lieferverpflichtungen in  einem der Betriebe des Bestellers auf, so trägt der Lieferant die  Unternehmerverantwortung für deren Tätigkeit. In diesem Fall ist er  verantwortlich für die Einhaltung der sicherheitstechnischen  Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschriften. 
 
 
- Zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung auf der Arbeitsstätte  wird der Besteller in diesen Fällen gemäß den berufsgenossenschaftlichen  Vorschriften einen Koordinator benennen. Der Lieferant hat sich in  solchen Fällen unverzüglich mit der Einkaufsleitung des Bestellers in  Verbindung zu setzen. Der Koordinator hat in Fragen der  Arbeitssicherheit gegenüber den Arbeitnehmern des Lieferanten und den in  dessen Auftrag tätigen Personen Weisungsbefugnis; hierdurch werden  diese jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der  sicherheitstechnischen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften  entbunden. 
 
 
- Für Unfälle oder Schäden  der Arbeitnehmer des Lieferanten oder der in seinem Auftrag tätigen  Personen haftet der Besteller nur im Falle von Vorsatz oder grober  Fahrlässigkeit. Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen  frei, die im Zusammenhang mit solchen Unfällen oder Schäden gegen den  Besteller erhoben werden.
   
X. Subunternehmer
-  Jede beabsichtigte Weitervergabe von wesentlichen Teillieferungen oder  –leistungen an Subunternehmer ist dem Besteller unter Benennung des  Subunternehmers schriftlich anzuzeigen und bedarf der Zustimmung des  Bestellers. Die Weitergabe gilt als genehmigt, wenn der Besteller nicht  innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Anzeige widersprochen hat. Der  Lieferant steht auch im Falle der Genehmigung durch den Besteller in  vollem Umfang für den Subunternehmer ein und bleibt dem Besteller  gegenüber für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.  
 
 
 
XI. Geheimhaltung
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen  kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die  Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu  behandeln. 
 
 
- Zeichnungen, Modelle,  Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten  nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die  Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen  Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. 
 
 
- Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. 
 
 
- Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
   
XII. Qualität und Dokumentation
- Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der  Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen  Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der  vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die  Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von  Lieferungen – Lieferantenauswahl/Produktionsprozess – und  Produktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie“, Frankfurt am Main 1998,  hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der  Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich  über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig  informieren. 
 
 
- Sind Art und Umfang der  Prüfungen sowie die Prüfmittel und –methoden zwischen dem Lieferanten  und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen  des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und  Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils  erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird  der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen  Sicherheitsvorschriften informieren. 
 
 
- Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung  besonders, zum Beispiel mit „D“ gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen  hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen  festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände  bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind  und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die  Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei  Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der  gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als  Anleitung wird auf die VDA-Schrift „Nachweisführung – Leitfaden zur  Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“, Frankfurt am  Main 1998, hingewiesen. 
 
 
- Soweit  Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä.  zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den  Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen,  erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in  seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare  Unterstützung zu geben.
   
XIII. Lieferantenmanagementsystem
Der  Lieferant wird von dem Besteller einer Lieferantenbewertung unterzogen.  Aufgrund dieser Lieferantenbewertung wird der Besteller, soweit die  Ergebnisse der Lieferantenbewertung dies rechtfertigen, den Lieferanten  in die Liste der vom Besteller zugelassenen Lieferanten aufnehmen.  Genügt der Lieferant nicht den Anforderungen der bei dem Besteller  zugelassenen Lieferanten, wird der Lieferant unverzüglich mit dem  Besteller alle Maßnahmen ergreifen, um in Zukunft diesen Anforderungen  zu genügen. 
Veränderungen der Voraussetzungen  für eine Lieferantenzulassung sind dem Besteller unverzüglich  mitzuteilen. Solche Veränderungen können z. B. sein: Veränderungen des  Fertigungsprozesses, Veränderung des Produktionsstandortes, die Qualität  tangierende Änderungen in der Organisation oder den  Eigentumsverhältnissen des Lieferanten, etc.
   
XIV. Datenschutz
Gemäß  § 28 BDSG macht der Besteller darauf aufmerksam, daß die im  Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Lieferdaten von dem  Besteller für eigene Zwecke verarbeitet und auch bei den mit dem  Besteller verbundenen Unternehmen gespeichert werden können.
  
XV. Schutzrechte
- Der Lieferant haftet dafür, daß seine Lieferung oder Leistung – auch im  Hinblick auf deren Nutzung oder Weiterveräußerung – ohne Verletzung von  Schutzrechten ( Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Lizenzrechte  etc.), insbesondere deutscher Schutzrechte oder Schutzrechte des Landes,  in dem der Lieferant seinen Sitz hat, zulässig ist. Bei Verletzung von  Schutzrechten stellt er den Besteller von allen Ansprüchen Dritter frei;  der Besteller ist in diesem Fall außerdem berechtigt, jederzeit vom  Vertrag zurückzutreten.
 Sollen die vom  Lieferanten bezogenen Waren in nicht zur Europäischen Union gehörenden  Länder weitergeleitet werden, kann der Besteller die betreffenden Länder  in seinem Bestellschreiben benennen. Der Lieferant bestätigt in diesem  Fall durch die Annahme des Auftrages, daß er den Besteller nach Maßgabe  der vorstehenden Vorschriften freistellt, wenn die von ihm gelieferten  Waren in diesen Ländern bestehende Schutzrechte verletzen.
 
 
- Im Falle eines Prozesses wegen einer Schutzrechtsverletzung hat der  Lieferant in voller Höhe des nachweislich drohenden Schadens  Sicherheitsleistung zu erbringen. Überdies trägt der Lieferant alle in  Verbindung mit einem solchen Prozeß anfallenden gerichtlichen und  außergerichtlichen Kosten und Aufwendungen, soweit diese nicht  unverhältnismäßig oder unnötig waren. 
 
 
- Entstehen im Zusammenhang mit der Ausführung der bestellten Lieferung  oder Leistung nach  Angaben, Unterlagen oder Modellen des Bestellers  gemeinsame Erfindungen oder Verbesserungen, so hat der Besteller ein  kostenloses, nicht ausschließliches Benutzungsrecht an diesen  Erfindungen oder Verbesserungen und etwaigen entsprechenden  Schutzrechten. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller  unverzüglich über derartige Erfindungen, Verbesserungen und Schutzrechte  zu informieren. 
 
 
- Hat der Lieferant  Schutzrechte an den bestellten Lieferungen oder Leistungen oder Teilen  davon oder an dem Verfahren zu deren Herstellung, wird er den Besteller  diese unter Angabe der Schutzrechts-Nummer auf Anfrage mitteilen.
 
 
 
XVI. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers
Modelle,  Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel,  ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur  Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit  vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an  Dritte verwendet werden.
  
XVII. Höhere Gewalt
Höhere  Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige  unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die  Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung  von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im  Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu  geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu  und Glauben anzupassen.
   
XVIII.  Gewährleistung/Mängelhaftung
- Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller die gesetzlichen  Rechte geltend machen, ergänzt um folgende Besonderheiten:
 
 - Die Nacherfüllungspflicht besteht grundsätzliche hinsichtlich der  gesamten Lieferung. Der Besteller ist, wenn sich nur teilweise  Beanstandungen ergeben, nicht zu einer Sortierung in mangelhafte und  mangelfreie Teile verpflichtet, es sei denn, dies wäre aufgrund der  geringen Teilezahl ausnahmsweise zumutbar. Der Lieferant darf die  Nacherfüllung innerhalb der hierfür gesetzten Frist auch dadurch  (teilweise) bewirken, dass er die schadhaften Teile aussortiert und den  verbleibenden mangelfreien Posten erneut anbietet. Alle Kosten der  Nascherfüllung trägt der Lieferant.
 
 
- Nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Besteller gemäß den  gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern  und ggf. Schadensersatz verlangen. Das schließt das Recht auf Ersatz von  Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden ein.
 
 
-  In dringenden Fällen darf der Besteller auch eine sehr kurze Frist zur  Nacherfüllung setzen. Nach deren Ablauf kann er die Mängelbeseitigung  auch auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch einen Dritten  vornehmen lassen. Dieses Vorgehen soll möglichst in Abstimmung mit dem  Lieferanten erfolgen.
 
 
- Wird der  Lieferumfang vereinbarungsgemäß durch mehrere zeitlich gestaffelte  Lieferungen erfüllt, gilt ergänzend Folgendes: der Besteller ist bei  wiederholt mangelhafter Lieferung mehrerer Teillieferungen der gleichen  Ware berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Erfolgt trotz Abmahnung  eine weitere mangelhafte Lieferung, ist der Besteller berechtigt,  hinsichtlich des noch nicht erfüllten Lieferumfanges vom Vertrag  zurückzutreten.
 
 
 
- Ansprüche aus  Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit  Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile-Einbau, spätestens jedoch nach  Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an den Besteller. 
 
 
- Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von  Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder  unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und  natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene  Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. 
 
 
- Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus  Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne  Auftrag von diesem Abschnitt unberührt.
   
XIX. Haftung
Soweit  nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung  getroffen ist, ist der Lieferant wie folgt zum Ersatz des Schadens  verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge einer  fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher  Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten  zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht. 
- Die Pflicht zum Schadensersatz bestimmt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften 
 
 
-  Muß der Besteller verschuldensunabhängig für einen Produktfehler  haften, der durch den Liefergegenstand (mit) verursacht worden ist, so  kann der Besteller den Lieferanten nach dessen anteiligem  Verursachungsbeitrag im Innenverhältnis in Anspruch nehmen. Eine  weitergehende Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. 
 
 
- Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits  die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird  der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich  zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren. 
 
 
- Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant. 
 
 
-  Der Lieferant wird eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe  abschließen, die auch das Rückrufrisiko und das Produkthaftungsrisiko  umfasst. Auf Verlangen wird er dem Besteller die Versicherungspolice  vorlegen. 
 
 
- Durch Zustimmung des  Bestellers zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen  Unterlagen des Lieferanten werden dessen Gewährleistungs-, Haftungs- und  ggf. Garantieverpflichtungen nicht berührt. 
 
 
- Die Vertragspartner sollen sich bei Schadensfällen gegenseitig  möglichst schnell und umfassend informieren und sich Gelegenheit zur  Untersuchung des Schadenfalls geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen,  insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, sollen sich die  Vertragspartner abstimmen.
   
XX. Allgemeine Bestimmungen
- Stellt der Lieferant seine Lieferungen ein oder wird das  Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches  Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Besteller berechtigt, für den  nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. 
 
 
- Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen und der  eventuell weiteren getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder  werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht  berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame  Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst  gleichkommende Regelung zu ersetzen. 
 
 
-  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern  nichts anderes vereinbart ist. Ausgenommen ist die Anwendung des  Einheitlichen Gestzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen  und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 bezüglich  Verträge über den internationalen Warenkauf. 
 
 
- Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden. 
 
 
- Als Gerichtsstand wird der Gerichtsort Laucha vereinbart. 
 
 
 
Stand 10/2010