Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in künftigen Geschäftsverbindungen.
Für alle Angebote und Verträge gelten ausschließlich unsere allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
1.2 Verträge mit uns kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Aufträge/Bestellungen schriftlich angenommen, uns zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die vom Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Gleiches gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen.
1.3 Auskünfte und Ratschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn wir zur Erarbeitung eines Angebotes technische Lösungsvorschläge
machen, so geschieht dies nach bestem Wissen. Wir sind nicht zu mehr verpflichtet, als eine fachlich vertretbare Lösung zu finden.
1.4 Sämtliche dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen (z. B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben) enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Wir sind jederzeit zur Änderung dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände selbst – z. B. Konstruktions- oder Formänderungen, Farbabweichungen – berechtigt. Bei genormten Werten gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen. Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
1.5 An all diesen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen sie in keiner Weise anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.
1.6 (Einkaufs-)Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als sie durch uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
2.1 Wir sind berechtigt, auch nach Auftragserteilung Änderungen bei der Konstruktion und Fertigung des Liefergegenstandes vorzunehmen, wenn diese Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind.
2.2 Stellt der Kunde zur Durchführung eines Auftrages Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder andere Materialien bei, so müssen diese mangelfrei und zur Durchführung des Auftrages vollständig geeignet sein. Der Kunde steht uns gegenüber wie ein Zulieferer. Das heißt, wir können von dem Kunden rechtzeitige, mangelfreie Lieferung (Beistellung) verlangen. Nachteile, die sich aus der Nichterfüllung dieser Pflicht ergeben, hat ausschließlich der Kunde selbst zu tragen. Kommt der Kunde seiner übernommenen Verpflichtung zur rechtzeitigen mangelfreien Beistellung nicht nach, so können wir ihm eine Nachfrist zur Erfüllung dieser Pflicht setzen. Danach sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt in diesem Fall 15 % vom Auftragswert, wobei wir den Nachweis eines höheren Schadens, der Kunde den Nachweis eines geringeren Schadens führen können.
3.1 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die von uns zu erbringende Leistung nicht verfügbar ist. Wir verpflichten uns, im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung unsere Vertragspartner unverzüglich hierüber zu informieren und die Gegenleistung – sofern sie bereits erfolgt ist – unseren Kunden unverzüglich zu erstatten.
4.1 Die von uns angegebenen Fristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen (z. B. vereinbarte Finanzierungszusagen), vor Schaffung aller sonst erforderlichen Voraussetzungen, vor Eingang fälliger Zahlungen sowie – bei Unfallreparaturen – vor Abtretung etwaiger Versicherungsansprüche des Kunden an uns, falls dieses vereinbart ist.
4.2 Die in Aussicht gestellten Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag mit unserem Kunden geändert oder ergänzt wird oder wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, etwa durch verspätete Zurverfügungstellung von Beistellteilen, Fahrgestellen etc.
4.3 Von uns angegebene Fristen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, unabhängig davon, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen, und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwaig vereinbarte Vertragsstrafe ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht zu zahlen.
4.4 Wird ein unverbindlicher Liefertermin/-frist um mehr als 6 Wochen überschritten, hat unser Kunde das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Mit Zugang dieser Frist kommen wir in Verzug. Ist ein Liefertermin verbindlich vereinbart worden, bereits mit Ablauf des Liefertermins. Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Wird uns, während wir im Verzug sind, die Lieferung/Leistung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4.5 Bestellt der Kunde, um mit dem Liefergegenstand bestimmte bereits erteilte oder in Aussicht gestellte Aufträge ausführen zu können, so hat uns der Kunde darauf bei Vertragsabschluss hinzuweisen. Eine Ersatzpflicht für entgangene Aufträge besteht nur dann, wenn wir aufgrund der Ankündigung mit dem Kunden einen Fixtermin für die Lieferung vereinbart haben. Ansonsten ist die Geltendmachung solcher Schäden ausdrücklich ausgeschlossen.
5.1 Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro (H) ab Werk ausschließlich Transport, Verpackung und sonstiger Nebenkosten sowie der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
5.2 Ist mit dem Kunden eine Abrechnung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen nach Aufwand vereinbart worden, ohne hinsichtlich der Berechnung des Aufwandes besondere Bestimmungen zu treffen, finden insoweit die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Stunden- und Kostensätze unserer Reparaturabteilung Anwendung.
5.3 Ist die Lieferung/Leistung erst für einen Zeitraum vorgesehen, der über vier Monate nach Vertragsschluss liegt, und treten während des Zeitraumes vom Abschluss bis zu ihrer Ausführung Kostenerhöhungen (Material, Löhne etc.) ein, so sind wir berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen, der unseren zum Zeitpunkt der Ausführung des Vertrages gültigen Preislisten entspricht.
6.1 Sämtliche Zahlungen sind entweder bei Übergabe des Liefer-/Leistungsgegenstandes an den Kunden oder binnen acht Tagen nach Erhalt unserer Bereitstellungsanzeige und/oder unserer Rechnung ohne jeden Abzug an uns zu leisten, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eingetreten ist.
6.2 Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
6.3 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Sämtliche Diskontspesen und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind uns sofort zu vergüten. Eine Gutschrift von Wechsel- oder Scheckbeträgen erfolgt erst dann, wenn uns deren Gegenwert vorbehaltlos zur Verfügung steht.
6.4 An uns abgetretene Ansprüche des Kunden gegenüber seinen Versicherern rechnen wir auf die von uns in Rechnung gestellten Beträge an, sofern und soweit wir Zahlungen der Versicherer vorbehaltlos erhalten haben.
6.5 Wir sind berechtigt, bei Verzug Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Bei Kaufleuten können schon vom Fälligkeitstage ab Fälligkeitszinsen berechnet werden. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6.6 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
6.7 Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen fällig.
6.8 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen (z.B. Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks, unzureichende Auskünfte, etc.), sind wir berechtigt, die uns obliegende Lieferung/Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und unsere fälligen Forderungen – auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung – erfüllt oder Sicherheit hierfür geleistet hat.
7.1 Storniert der Kunde nach Vertragsschluss den Auftrag, sind wir berechtigt, pauschal einen Schadenersatz in Höhe von 15% der Auftragssumme zu verlangen, es sei denn wir erbringen den Nachweis eines höheren Schadens. Dem Kunden wird ausdrücklich die Gelegenheit gegeben, den Eintritt eines niedrigeren Schadens nachzuweisen.
7.2 Der Kunde hat die Lieferung/Leistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Aufforderung von uns, an- oder abzunehmen.
7.3 Nimmt der Kunde die Lieferung/Leistung in dieser Frist nicht an/ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt in diesem Fall pauschal 15% des vereinbarten Kaufpreises, es sei denn, wir erbringen den Nachweis eines höheren Schadens oder dem Kunden gelingt der Nachweis eines niedrigeren Schadens.
7.4 Gerät der Kunde mit Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, sind wir – unbeschadet weitergehender Ansprüche – berechtigt, Standgebühren in Höhe von 20 H je Tag und Fahrzeug zu berechnen.
7.5 Wird der Kaufgegenstand im Rahmen einer Probefahrt vor seiner Abnahme durch den Kunden oder einem seiner Beauftragten gelenkt, so haftet der Kunde für dabei entstandene Schäden, wenn diese von ihm schuldhaft verursacht wurden.
8.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.
8.2 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, uns gegenüber Zurückbehaltungsrechte wegen etwaiger Gegenansprüche aus anderen Geschäften geltend zu machen; Ziff. 6.1 gilt entsprechend.
9.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist stets das Herstellerwerk, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ein anderes ergibt.
9.2 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Für sie gilt Ziff. 10 entsprechend. Die Gefahr für von uns erbrachte Lieferungen und Leistungen geht mit der An- bzw. Abnahme, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen/-leistungen, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z. B. Transport oder Überführung) übernommen haben.
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur voll – ständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt und künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren. Dieses gilt insbesondere auch für von uns gelieferte Aufbauten auf von Drittfirmen ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fahrgestellen etc.
10.2 Eine Erfüllung unserer Kaufpreis- bzw. Werklohnansprüche ist dann nicht gegeben, wenn der Kunde zwar mit Scheck oder in anderer Weise zahlt, sich aber andererseits von uns einen Wechsel zur Deckung des Scheckbetrages (und evt. Nebenkosten) ausstellen lässt (sog. Scheckwechsel-Deckung/Akzeptantenwechselverfahren).
10.3 Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch den Kunden. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Kunde erst nach vollständiger Tilgung unserer darauf bezogenen Forderungen übertragen.
10.4 Bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum; und zwar zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache entspricht. Der Kunde hat uns in diesen Fällen eine schriftliche Bestätigung – insbesondere eines Dritten, wenn dieser durch die Umbildung Eigentum an der Vorbehaltsware gewinnt – über die Einräumung des entsprechenden Miteigentums an der neuen Sache beizubringen. Die aus der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
10.5 Der Kunde tritt alle in diesem Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit alle Ansprüche an uns ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditiv – bestätigungen, sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft gelten die Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
10.6 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat die eingezogenen Beträge sofort in Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzuführen.
10.7 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass uns der Fahrzeugbrief ausgehändigt wird. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes bleibt der Fahrzeugbrief in unserem Besitz.
10.8 Sofern vereinbart, hat der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag uns zustehen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, können wir selbst eine entsprechende Versicherung auf seine Kosten abschließen, die Beiträge verauslagen und als Forderung aus dem Vertrag geltend machen. Die Leistungen aus der Versicherung werden – soweit nicht anderweitig vereinbart – in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes bzw. Sicherungsgutes verwendet. Wird im Falle eines Totalschadens auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Preise für Nebenleistungen sowie für von uns verauslagte Kosten verwendet, ein noch verbleibender Überschussbetrag steht dem Kunden zu.
10.9 Der Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abzusehen von Notfällen – von uns oder einer von uns oder dem Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
10.10 Auf Verlangen des Kunden werden wir das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Forderungen insoweit zurückübertragen, als deren realisierbarer Wert der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
10.11 Bei Zahlungsverzug des Kunden können wir eine angemessene Nachfrist setzen. Nach deren Ablauf sind wir – unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte – berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Haben wir darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nehmen den Kaufgegenstand wieder an uns, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass wir dem Kunden den gewöhnlichen Verkaufswert zum Zeitpunkt der Rücknahme vergüten. Diesen setzen wir nach pflichtgemäßem Ermessen und bestem Wissen fest. Auf Wunsch des Kunden, der nur unverzüglich nach Erhalt unseres Wertansatzes geäußert werden kann, wird nach unserer Wahl ein öffentlich bestellter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufspreis ermitteln. Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes, sowie etwaige anfallende Gutachterkosten. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis pauschal 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist.
11.1 Der Kunde räumt uns für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Gegenständen ein.
11.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.
12.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sachmängel an neuen Kaufgegenständen und Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Bei gebrauchten und generalüberholten Kaufgegenständen ist jegliche Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Beanstandungen müssen binnen 8 Tagen seit An-/Abnahme – bei versteckten Mängeln binnen 8 Tagen nach Entdeckung – schriftlich erfolgen. Falls die Abnahme nicht fristgerecht erfolgt, beginnt die Frist 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige zu laufen.
12.2 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben alle gesetzlich vorgesehenen Ansprüche des Kunden unberührt.
12.3 Die Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich zunächst nach unserer Wahl auf die Nachbesserung des mangelhaften Kaufgegenstandes oder auf Nachlieferung eines mangelfreien Kaufgegenstandes. Die aufgrund der Behebung des Sachmangels entstehenden Kosten für Ein-/Ausbau, Material, Transportkosten und ggf. Versandkosten für Teile werden dem Kunden nicht berechnet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur auszubauende Teile infolge Alterung und Verschleiß nicht mehr eingebaut werden können, gehen zu Lasten des Kunden. Abschleppkosten und Transportkosten für das Fahrzeug werden nicht übernommen.
12.4 Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Preisminderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen regeln sich ausschließlich nach Ziffer 13.
12.5 Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß behandelt, be- oder verarbeitet oder in einem von uns für die Wartung nicht anerkannten Betrieb installiert, instandgesetzt, gewartet oder gepflegt wurden und der Mangel hierdurch verursacht ist.
12.6 Verschleiß von Verschleißteilen – insbesondere auch während des Laufs der Gewährleistung – zieht keine Ansprüche des Kunden nach sich, dies gilt insbesondere auch für Beschädigungen, Lagerungs- und Korrosionsschäden, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
12.7 Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes: Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Kunde zunächst nur bei uns geltend machen und durchführen lassen; es sei denn, dem Kunden wird durch uns schriftlich mitgeteilt, dass die notwendigen Arbeiten bei einer von uns zu bestimmenden anderen Firma ausgeführt werden können. Voraussetzung für die Durchführung jeglicher Gewährleistungsarbeiten ist die Auslesbarkeit des Betriebsdatenspeichers (ODR), wenn ein solcher installiert ist. Der Kunde verpflichtet sich, ein etwaig erforderliches Passwort auf Anfrage mitzuteilen. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Kunde – nach vorheriger Rücksprache mit uns – an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, von uns für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betriebes zu wenden. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Die Frist beträgt zwei Monate ab dem Einbau, wenn der Einbau in den letzten beiden Monaten der Gewährleistungsfrist erfolgte.
13.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften regelt sich die Haftung dem Grunde nach bei:
a. Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
b. Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
c. Arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie
d. Verstoß gegen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
e. Grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist unter Ziffer 4 dieser Bedingungen abschließend geregelt.
13.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten ist der Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen.
13.3 Bei jeder Verletzung von Nebenpflichten und bei Schäden, die durch einen Mangel des Liefergegenstandes verursacht werden, ist der Schadensersatz ferner beschränkt, wenn der Kunde eine für den Schadensfall eintrittspflichtige Versicherung abgeschlossen hat. Unsere Ersatzpflicht beschränkt sich dann auf Nachteile, die mit der Inanspruchnahme dieser Versicherung verbunden sind, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch den Versicherer.
13.4 Eine persönliche Inanspruchnahme unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
14.1 Gerichtsstand für sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist Laucha, sofern der Kunde Kaufmann ist.
14.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohn-/Geschäftssitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.
15.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
16 Schlussbestimmungen
16.1 Im Falle eventueller Widersprüche zwischen dem englischen und deutschen Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gilt der deutsche Text als vorrangig.
Stand: 01/2017